Weitere Entscheidung unten: BGH, 30.05.2011

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   BGH, 21.10.2010 - IX ZR 207/08   

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https://dejure.org/2010,12069
BGH, 21.10.2010 - IX ZR 207/08 (https://dejure.org/2010,12069)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2010 - IX ZR 207/08 (https://dejure.org/2010,12069)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 207/08 (https://dejure.org/2010,12069)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung der Vollstreckungskosten gegen einen Schuldner nach Bestätigung des materiellen Anspruchs durch einen Prozessvergleich trotz vorheriger Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Vollstreckungstitels

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 788 Abs. 2
    Festsetzung der Vollstreckungskosten gegen einen Schuldner nach Bestätigung des materiellen Anspruchs durch einen Prozessvergleich trotz vorheriger Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Vollstreckungstitels

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - IX ZR 207/08
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs schützt nicht davor, dass das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt (BVerfGE 69, 145, 148 f; 70, 288, 294; 86, 133, 146; 96, 205, 216).
  • BGH, 29.11.2001 - IX ZR 278/00

    Kausalität der Pflichtverletzung im Rahmen der Anwlatshaftung

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - IX ZR 207/08
    Das Berufungsgericht hat die Senatsrechtsprechung zur Zurechnung des Verschuldens eines Zweitanwalts im Verhältnis zwischen Mandant und Erstanwalt (BGH, Urt. v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, WM 1994, 948; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, NJW 2002, 1117, 1121; vgl. auch Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 595, sowie Mennemeyer in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 8. Aufl. Rn. 995 ff) nicht verkannt.
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - IX ZR 207/08
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs schützt nicht davor, dass das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt (BVerfGE 69, 145, 148 f; 70, 288, 294; 86, 133, 146; 96, 205, 216).
  • BGH, 17.11.2005 - IX ZR 8/04

    Anforderungen an die Bezeichnung des Anspruchs in einem Mahnbescheid; Pflichten

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - IX ZR 207/08
    Das Berufungsgericht hat die Senatsrechtsprechung zur Zurechnung des Verschuldens eines Zweitanwalts im Verhältnis zwischen Mandant und Erstanwalt (BGH, Urt. v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, WM 1994, 948; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, NJW 2002, 1117, 1121; vgl. auch Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 595, sowie Mennemeyer in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 8. Aufl. Rn. 995 ff) nicht verkannt.
  • BGH, 20.01.1994 - IX ZR 46/93

    Zurechnung des Verschuldensbeitrags eines weiteren Rechtsanwalts als

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - IX ZR 207/08
    Das Berufungsgericht hat die Senatsrechtsprechung zur Zurechnung des Verschuldens eines Zweitanwalts im Verhältnis zwischen Mandant und Erstanwalt (BGH, Urt. v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, WM 1994, 948; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, NJW 2002, 1117, 1121; vgl. auch Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 595, sowie Mennemeyer in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 8. Aufl. Rn. 995 ff) nicht verkannt.
  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 876/84

    Rechtlich nicht mehr gerechtfertigte Auslegung eines Ersturteils durch das

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - IX ZR 207/08
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs schützt nicht davor, dass das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt (BVerfGE 69, 145, 148 f; 70, 288, 294; 86, 133, 146; 96, 205, 216).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - IX ZR 207/08
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs schützt nicht davor, dass das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt (BVerfGE 69, 145, 148 f; 70, 288, 294; 86, 133, 146; 96, 205, 216).
  • BGH, 24.02.2010 - XII ZB 147/05

    Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung: Ersetzung eines vollstreckbaren

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - IX ZR 207/08
    Es ist bereits geklärt, dass Vollstreckungskosten weiterhin gegen den Schuldner festgesetzt werden können, wenn die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Vollstreckungstitels zweifelhaft ist, der ihm zugrunde liegende materielle Anspruch aber der Sache nach später durch einen Prozessvergleich bestätigt wird (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03, WM 2003, 2294; v. 24. Februar 2010 - XII ZB 147/05, MDR 2010, 654).
  • BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 204/03

    Erstattung von Vollstreckungskosten bei Abschluß eines Vergleichs

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - IX ZR 207/08
    Es ist bereits geklärt, dass Vollstreckungskosten weiterhin gegen den Schuldner festgesetzt werden können, wenn die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Vollstreckungstitels zweifelhaft ist, der ihm zugrunde liegende materielle Anspruch aber der Sache nach später durch einen Prozessvergleich bestätigt wird (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03, WM 2003, 2294; v. 24. Februar 2010 - XII ZB 147/05, MDR 2010, 654).
  • BGH, 11.04.2013 - IX ZR 62/11

    Zulassung der Revision bei Aufstellung und Befolgung eines von der Rechtsprechung

    Auslegungsfehler führen nur dann zur Zulassung der Revision, wenn das Berufungsgericht zweifelsfrei einen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Auslegungsgrundsatz aufgestellt hat und ihm gefolgt ist (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 71/06, Rn. 2, nv; vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 207/08, Rn. 3, nv).
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Rechtsprechung
   BGH, 30.05.2011 - IX ZR 207/08   

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https://dejure.org/2011,8886
BGH, 30.05.2011 - IX ZR 207/08 (https://dejure.org/2011,8886)
BGH, Entscheidung vom 30.05.2011 - IX ZR 207/08 (https://dejure.org/2011,8886)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08 (https://dejure.org/2011,8886)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Bei Auslegung einer Rechtsmittelschrift hinsichtlich der Beschränkung der Anfechtung auf einen Rechtsmittelgegner ist der gesamte Vorgang der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu würdigen; Auslegung einer Rechtsmittelschrift hinsichtlich der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Bei Auslegung einer Rechtsmittelschrift hinsichtlich der Beschränkung der Anfechtung auf einen Rechtsmittelgegner ist der gesamte Vorgang der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu würdigen; Auslegung einer Rechtsmittelschrift hinsichtlich der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.05.2010 - VIII ZB 93/09

    Berufungsschrift: Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners bei

    Auszug aus BGH, 30.05.2011 - IX ZR 207/08
    Die Beschwerde wendete sich entgegen der Ansicht des Klägers zunächst gegen die in der Beschwerdeschrift namentlich als Beschwerdegegner aufgeführten Beklagten zu 1 bis zu 7. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich das Rechtsmittel in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 9; vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5; vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11).

    Letztlich kommt es für die Frage, ob eine Beschränkung der Anfechtung gewollt ist, auf eine verständige Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, aaO Rn. 12).

  • BGH, 15.05.2006 - II ZB 5/05

    Anforderungen an die Bezeichnung der Parteien

    Auszug aus BGH, 30.05.2011 - IX ZR 207/08
    Die Beschwerde wendete sich entgegen der Ansicht des Klägers zunächst gegen die in der Beschwerdeschrift namentlich als Beschwerdegegner aufgeführten Beklagten zu 1 bis zu 7. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich das Rechtsmittel in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 9; vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5; vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11).
  • BGH, 09.09.2008 - VI ZB 53/07

    Auslegung der Berufungsschrift hinsichtlich der Rechtsmittelführer

    Auszug aus BGH, 30.05.2011 - IX ZR 207/08
    Die Beschwerde wendete sich entgegen der Ansicht des Klägers zunächst gegen die in der Beschwerdeschrift namentlich als Beschwerdegegner aufgeführten Beklagten zu 1 bis zu 7. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich das Rechtsmittel in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 9; vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5; vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11).
  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 35/10

    Zulässigkeit der Beweiserhebung über die Frage der Erteilung eines richterlichen

    Sie richtet sich, wie aus der Beschwerdebegründung ersichtlich, nur noch gegen den Beklagten zu 1. Die im Hinblick auf die keine Beschränkung aufweisende Beschwerdeschrift sich zunächst auch gegen die Beklagten zu 2 und zu 3 richtende Beschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 9; vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5; vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11) hat die Klägerin, wie sich aus der nur mit dem Beklagten zu 1 befassenden Begründung der Beschwerdeschrift eindeutig ergibt, konkludent zurückgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, Rn. 2, nv).
  • BGH, 10.12.2019 - KZR 73/18

    Statthaftigkeit einer Nichtzulassngsbeschwerde

    In Fällen, in denen - wie hier - der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 9; Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5; Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11; Beschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, BeckRS 2011, 16289).

    Die Rechtsprechung, dass in der Beschränkung eines antragslos eingelegten Rechtsmittels in der Rechtsmittelbegründung keine Teilrücknahme liegt (BGH, Beschluss vom 3. Juli 1968 - VIII ZB 26/68, NJW 1968, 2106; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1991 - 3 C 6/89, NJW 1992, 703 f.), findet im Falle der Beschränkung des Rechtsmittels auf Streitgenossen keine Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, IBRRS 2011, 2397; Beschluss vom 20. September 2012 - IX ZR 172/10 Rn. 1).

  • BGH, 10.12.2019 - KZR 74/18

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    In Fällen, in denen - wie hier - der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 9; Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5; Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11; Beschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, BeckRS 2011, 16289).

    Die Rechtsprechung, dass in der Beschränkung eines antragslos eingelegten Rechtsmittels in der Rechtsmittelbegründung keine Teilrücknahme liegt (BGH, Beschluss vom 3. Juli 1968 - VIII ZB 26/68, NJW 1968, 2106; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1991 - 3 C 6/89, NJW 1992, 703 f.), findet im Falle der Beschränkung des Rechtsmittels auf Streitgenossen keine Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, IBRRS 2011, 2397; Beschluss vom 20. September 2012 - IX ZR 172/10 Rn. 1).

  • BGH, 27.05.2020 - XII ZR 75/19

    Kostentragung bei Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Die Beschwerde wendete sich zunächst gegen die in der Beschwerdeschrift namentlich als Beschwerdegegner aufgeführten Beklagten zu 1 bis 2. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich das Rechtsmittel in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH Beschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08 - juris Rn. 2 mwN).

    Die in der Beschwerdebegründung ausgesprochene Beschränkung der eingelegten Beschwerde auf die Beklagte zu 1 ist mithin als konkludente Beschwerderücknahme anzusehen (vgl. BGH Beschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08 - juris Rn. 2 mwN).

  • BGH, 12.07.2011 - XI ZB 36/10

    Rechtsmittel bei einem aus der Vorinstanz aus mehreren Streitgenossen bestehenden

    a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich das Rechtsmittel in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 12 und vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, Rn. 2 mwN).
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